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   ArbG Düsseldorf, 28.01.2015 - 8 Ca 5713/14   

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ArbG Düsseldorf, 28.01.2015 - 8 Ca 5713/14 (https://dejure.org/2015,30602)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2015 - 8 Ca 5713/14 (https://dejure.org/2015,30602)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - 8 Ca 5713/14 (https://dejure.org/2015,30602)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Kellner trinkt ein Glas Portwein: Kündigungsgrund?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 28.01.2015 - 8 Ca 5713/14
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr. vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 16).

    Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise - unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe eines eingetretenen Schadens - als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 25).

    Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 26).

    Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn eine störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht, künftigen Pflichtverstößen demnach nur durch die Beendigung der Vertragsbeziehung begegnet werden kann (st. Rspr. vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 28).

    Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz.30).

    Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Pflichtverletzung mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine den unmittelbaren Vermögensinteressen des Arbeitgebers dienende Weisung einhergeht (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 30).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 34).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (st. Rspr. vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 34).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 34).

    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 36).

    Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 36).

    Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 36).

    Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 37).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 37).

    Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 38).

    Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, zitiert nach Juris Rz. 38).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 28.01.2015 - 8 Ca 5713/14
    Nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluss vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 -- EzA § 611 BGB - Beschäftigungspflicht Nr. 9) aufgestellt hat, konnte der Kläger auch seine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Serviceleiter im Haus der E. während der Dauer des Rechtsstreits verlangen.

    Für das gekündigte Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist hat der Große Senat mit Beschluss vom 27. Februar 1985 (GS 1/84, a.a.O.) für den Fall der nicht offensichtlich unwirksamen Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei der fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses anerkannt, wenn nicht überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

    Vielmehr muss der Arbeitgeber für diesen Fall zusätzliche Umstände anführen, aus denen sich sein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung ergibt (vgl. BAG, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84, a.a.O.; BAG, Urteil vom 13.06.1985 -- 2 AZR 410/84, AP Nr. 19 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht).

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 28.01.2015 - 8 Ca 5713/14
    Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch in diesem Umfang in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54, AP Nr. 2 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 04.06.1964 - 2 AZR 310/63, AP Nr. 13 zu § 626 BGB - Verdacht strafbarer Handlung; BAG, Urteil vom 19.08.1976 - 3 AZR 173/75, AP Nr. 4 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 26.05.1977 - 2 AZR 632/76, AP Nr. 5 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 28.01.2015 - 8 Ca 5713/14
    Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch in diesem Umfang in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54, AP Nr. 2 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 04.06.1964 - 2 AZR 310/63, AP Nr. 13 zu § 626 BGB - Verdacht strafbarer Handlung; BAG, Urteil vom 19.08.1976 - 3 AZR 173/75, AP Nr. 4 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 26.05.1977 - 2 AZR 632/76, AP Nr. 5 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75

    Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 28.01.2015 - 8 Ca 5713/14
    Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch in diesem Umfang in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54, AP Nr. 2 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 04.06.1964 - 2 AZR 310/63, AP Nr. 13 zu § 626 BGB - Verdacht strafbarer Handlung; BAG, Urteil vom 19.08.1976 - 3 AZR 173/75, AP Nr. 4 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 26.05.1977 - 2 AZR 632/76, AP Nr. 5 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 28.01.2015 - 8 Ca 5713/14
    Vielmehr muss der Arbeitgeber für diesen Fall zusätzliche Umstände anführen, aus denen sich sein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung ergibt (vgl. BAG, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84, a.a.O.; BAG, Urteil vom 13.06.1985 -- 2 AZR 410/84, AP Nr. 19 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63

    Anforderungen an eine außerordentliche Verdachtskündigung -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 28.01.2015 - 8 Ca 5713/14
    Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch in diesem Umfang in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54, AP Nr. 2 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 04.06.1964 - 2 AZR 310/63, AP Nr. 13 zu § 626 BGB - Verdacht strafbarer Handlung; BAG, Urteil vom 19.08.1976 - 3 AZR 173/75, AP Nr. 4 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 26.05.1977 - 2 AZR 632/76, AP Nr. 5 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 28.01.2015 - 8 Ca 5713/14
    Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch in diesem Umfang in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54, AP Nr. 2 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 04.06.1964 - 2 AZR 310/63, AP Nr. 13 zu § 626 BGB - Verdacht strafbarer Handlung; BAG, Urteil vom 19.08.1976 - 3 AZR 173/75, AP Nr. 4 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 26.05.1977 - 2 AZR 632/76, AP Nr. 5 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 28.01.2015 - 8 Ca 5713/14
    Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch in diesem Umfang in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54, AP Nr. 2 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 04.06.1964 - 2 AZR 310/63, AP Nr. 13 zu § 626 BGB - Verdacht strafbarer Handlung; BAG, Urteil vom 19.08.1976 - 3 AZR 173/75, AP Nr. 4 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 26.05.1977 - 2 AZR 632/76, AP Nr. 5 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht).
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